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LzPolBiG
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 09.10.2018
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Gesetz über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit
(LzPolBiG)
Vom 9. Oktober 2018
(GVBl. S. 742)
BayRS 200-28-K

Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (LzPolBiG) vom 9. Oktober 2018 (GVBl. S. 742, BayRS 200-28-K), das durch § 1 Abs. 24 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Rechtsform, Aufsicht
(1) 1Die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Landeszentrale) ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium). 2Sie kann unter eigenem Namen im Rechtsverkehr handeln, verklagen und verklagt werden.
(2) Die Landeszentrale untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums.
Art. 2
Aufgaben
1Die Landeszentrale hat die Aufgabe, auf überparteilicher Grundlage das Gedankengut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Bewusstsein der Bevölkerung zu fördern und zu festigen. 2Dabei ist es insbesondere Ziel der Landeszentrale,
1.
die demokratische Kompetenz von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu stärken, aus historischen Entwicklungen Lehren für die Zukunft zu ziehen, zur Toleranz- und Werteerziehung beizutragen, politisches Bewusstsein zu fördern, zu zivilgesellschaftlichem Engagement und Teilhabe an politischen Prozessen zu befähigen sowie zu ermutigen,
2.
durch Aufklärungs- und Bildungsarbeit, die präventiv wirkt, dem politischen und religiösen Extremismus sowie demokratiegefährdenden Haltungen und Handlungen entgegenzuwirken,
3.
mit ihrer Aufklärungs- und Bildungsarbeit die Gesellschaft des digitalen Zeitalters für neue Formen demokratischer Mitgestaltung zu öffnen, aber auch für Gefährdungen in den sozialen Medien zu sensibilisieren, sie zu aktiver Teilnahme an politischen Debatten im Internet sowie zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den sozialen Medien zu befähigen,
4.
wesentliche zeitgeschichtliche, ökologische, ökonomische, soziale und politische Zusammenhänge, insbesondere im Hinblick auf die politischen Ordnungen in Bayern, Deutschland, Europa und der Welt, für alle relevanten schulischen und außerschulischen Zielgruppen zu präsentieren,
5.
auf breiter Basis die Verwirklichung des übergeordneten Ziels politischer Bildung an allen bayerischen Schulen zu unterstützen und
6.
als Akteur der politischen Bildung, innerhalb bestehender Netzwerke, insbesondere in der Extremismusbekämpfung, in Bayern wirksam zu werden.
Art. 3
Verwaltungsrat
(1) 1Für die Landeszentrale besteht ein Verwaltungsrat, der die Geschäfte der Landeszentrale begleiten, ihre Aufgaben fördern, ihre Überparteilichkeit sichern und das Staatsministerium in Fragen der politischen Bildung beraten soll. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Beschlussfassung zu allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Landeszentrale,
2.
Herstellung des Benehmens bei der Bestellung des Direktors,
3.
Billigung der vom Direktor vorgeschlagenen inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit der Landeszentrale.
3Der Verwaltungsrat ist engmaschig über die Arbeit der Landeszentrale zu informieren und kann jederzeit Auskunft verlangen oder Anregungen geben. 4Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf einen Wissenschafts- und Fachbeirat mit Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kooperationspartnern der Landeszentrale als beratendes Gremium einsetzen.
(2) 1Der Verwaltungsrat besteht aus
1.
dem Staatsminister für Unterricht und Kultus als Vorsitzendem,
2.
acht Vertretern des Landtags,
3.
einem Vertreter der Staatskanzlei,
4.
je einem Vertreter der Staatsministerien
a)
des Innern, für Sport und Integration,
b)
für Wissenschaft und Kunst,
c)
der Finanzen und für Heimat und
d)
für Familie, Arbeit und Soziales.
2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sind nicht stimmberechtigt. 3Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich.
(3) 1Die Vertreter des Landtags werden durch den Landtag für fünf Jahre bestellt. 2Sie müssen aus Vertretern der regierungstragenden sowie der oppositionellen Seite bestehen und jeweils mit absoluter Mehrheit gewählt werden. 3Ihre Amtsdauer endet vorzeitig, wenn sie aus dem Landtag ausscheiden. 4Nachnominierungen gehen nicht über den Zeitraum der ursprünglichen Bestellung hinaus.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 werden von der vertretenen Stelle vorgeschlagen und vom Staatsministerium bestellt.
(5) 1Für jedes Mitglied wird nach gleichen Regeln ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. 2Den Staatsminister für Unterricht und Kultus vertritt
1.
in seiner Funktion als Vorsitzender ein vom Verwaltungsrat aus den Reihen der Vertreter des Landtags bestimmter stellvertretender Vorsitzender,
2.
im Übrigen ein Vertreter des Staatsministeriums.
(6) Der Vorsitzende vertritt den Verwaltungsrat nach außen und führt seine Geschäfte.
(7) Der Verwaltungsrat kann sich jederzeit der Unterstützung durch die Landeszentrale bedienen.
(8) Der Verwaltungsrat regelt seinen Geschäftsgang im Übrigen in einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
Art. 4
Direktor, Personal
(1) 1Der Staatsminister für Unterricht und Kultus bestellt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat einen hauptamtlichen Direktor. 2Der Direktor leitet die Landeszentrale, ist Dienstvorgesetzter der bei ihr beschäftigten Beamten, bewirtschaftet mit der Verwaltungsleitung die der Landeszentrale zugewiesenen Mittel, führt ihre Geschäfte und vertritt die Landeszentrale gerichtlich und außergerichtlich.
(2) 1Die Verwaltung der Landeszentrale kann mit Beamten und Arbeitnehmern besetzt werden. 2Die bei der Landeszentrale tätigen Beamten sind Staatsbeamte. 3Ihre oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die am 31. Dezember 2018 bei der Landeszentrale tätigen Beamten.
Art. 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Außer Kraft treten
1.
die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (ZPolBiV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-4-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 20 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2018,
2.
Art. 4a mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
München, den 9. Oktober 2018
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder