PrGebV StMELF
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 20.08.1977
§ 3
Auslagen
(1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
(2) Für die auf besonderen Antrag erteilten Abschriften und Mehrfertigungen von Bescheinigungen, Prüfungszeugnissen und Meisterbriefen werden Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.