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PrGebV StMELF
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 20.08.1977
§ 1
Geltungsbereich
In den Bereichen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie der Hauswirtschaft werden für die Abnahme von Prüfungen von Personen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.