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BayLuftV
Text gilt ab: 31.12.2022
Fassung: 20.12.2016
§ 2
Verbot emissionsstarker Baumaschinen in Luftreinhaltegebieten
(1) 1In Luftreinhaltegebieten dürfen Baumaschinen mit einer Leistung von 19 Kilowatt (kW) bis 560 kW auf Baustellen nur betrieben werden, wenn sie folgende Anforderungen einhalten:
1.
19 kW bis weniger als 37 kW
Stufe IIIA der Richtlinie 97/68/EG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder
2.
37 kW bis 560 kW
Stufe IIIB der Richtlinie 97/68/EG.
2 Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 findet keine Anwendung.
(2) Baumaschinen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht einhalten, dürfen in Luftreinhaltegebieten abweichend von Abs. 1 nur eingesetzt werden, wenn sie
1.
bereits in Verkehr gebracht waren, bevor diese Anforderungen in Kraft traten, und
2.
mit einem ausreichenden Partikelminderungssystem nachgerüstet sind.
(3) Wer in Luftreinhaltegebieten Baumaschinen betreibt, hat zur jederzeitigen Kontrolle zweifelsfreie Nachweise bereitzuhalten, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2 eingehalten sind.