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BayLuftV
Text gilt ab: 31.12.2022
Fassung: 20.12.2016
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) 1Luftreinhaltegebiete sind Gebiete, die ein Luftreinhalteplan nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) als solche bestimmt. 2Die Bestimmung hat für das gesamte Plangebiet oder genau bezeichnete Teilgebiete zu erfolgen.
(2) Eine Baustelle ist jeder Ort, an dem eine oder mehrere bauliche Anlagen, auch des Landschafts- und Gartenbaus, errichtet, geändert oder abgebrochen werden.
(3) Baumaschinen sind ortsveränderliche Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen, die für den Einsatz auf Baustellen bestimmt sind und von einem Verbrennungsmotor mit Selbstzündung angetrieben werden.
(4) 1Ein Partikelminderungssystem ist ein System zur emissionsmindernden Abgasnachbehandlung, das nicht die elektronischen Bauteile oder Komponenten des Motors selbst betrifft. 2Ein Partikelminderungssystem ist ausreichend, wenn es dem Stand der Technik entspricht und nach einem entsprechenden Verfahren abgenommen wurde und auch im Betrieb jederzeit einen dauerhaften gravimetrischen Rückhaltegrad der von ihm angesprochenen Partikel von mindestens 90 % gewährleistet.