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BayLplG
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 25.06.2012
Art. 34
Verwaltungskosten
1Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden keine Verwaltungskosten erhoben. 2Abweichend von Satz 1 erhebt die oberste Landesplanungsbehörde bei Zielabweichungsverfahren (Art. 4) vom Antragsteller die notwendigen Kosten für Gutachten als Auslagen.