BayLplG
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 25.06.2012
Art. 12
Kostenerstattung an die Regionalen Planungsverbände
1Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Aufgaben nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.