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LlbG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 05.08.2010
Art. 65
Ausnahmegenehmigungen
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann für den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung von Art. 56 Abs. 4 Satz 3 und Art. 59 abweichende Beurteilungssysteme zulassen.