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LlbG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 05.08.2010
Art. 23
Zulassung zu den Prüfungen
Zu den Prüfungen sind alle Personen zuzulassen, die die hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllen und nach den geltenden Rechtsvorschriften zum Beamten oder zur Beamtin in der Fachlaufbahn, für die die Prüfung abgehalten werden soll, ernannt werden können.