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LfLV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 12.11.2002
§ 4
Ökologischer Landbau
(1) Den privaten Kontrollstellen mit einer Zulassung für Bayern nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Öko-Landbaugesetzes – ÖLG – (Kontrollstellen) überträgt die Landesanstalt auf Antrag folgende Aufgaben zur Erfüllung als beliehene Unternehmen:
1.
die Entgegennahme der Meldungen nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Landesanstalt,
2.
die Sicherstellung der Aufnahme in das Kontrollsystem nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
3.
die Durchführung des Kontrollverfahrens nach Art. 27 Abs. 1 bis 3, 12 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
4.
die Sicherstellung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, dass kein Bezug auf die ökologische /biologische Produktion erfolgt,
5.
die Erteilung von Genehmigungen nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, soweit es sich nicht um einen Fall des Art. 45 Abs. 5 Buchst. d oder Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 handelt,
6.
die Anordnung von Vermarktungsverboten nach Art. 91 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008.
(2) 1Die mit der Beleihung verbundene Aufgabenübertragung nach Abs. 1 umfasst alle dort genannten Bereiche; sie erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. 2Der Bescheid ergeht nur dann, wenn die Kontrollstelle über das erforderliche fachkundige, erfahrene und zuverlässige Personal sowie über die Organisation und technische Ausstattung verfügt, um die übertragenen Aufgaben unabhängig, unparteiisch und objektiv durchführen zu können; die Erfüllung dieser Voraussetzungen sowie eine wirksame Überwachung der Kontrollstelle durch die Landesanstalt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 ÖLG) können durch Nebenbestimmungen gewährleistet werden. 3Das Nähere über die Beleihung einschließlich der Kosten und zur Überwachung der Kontrollstellen regelt das Staatsministerium durch Bekanntmachung.
(3) Bei Wahrnehmung der nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten für die beliehenen Kontrollstellen die auf die zuständige Behörde bezogenen Vorschriften des § 8 ÖLG entsprechend.