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LfLV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 12.11.2002
§ 3
Verwaltungsrat, wissenschaftlich-technischer Beirat
(1) Zur Unterstützung bei grundsätzlichen Entscheidungen und zur Kontrolle der fachlichen Arbeit der Landesanstalt wird ein Verwaltungsrat, zur Abstimmung der Forschungsschwerpunkte ein wissenschaftlich-technischer Beirat gebildet.
(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und Befugnisse sowie den Geschäftsgang des Verwaltungsrats und des wissenschaftlich-technischen Beirats regelt eine vom Staatsministerium zu erlassende Geschäftsordnung.