Inhalt

LfLV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 12.11.2002
§ 1
Errichtung, Sitz und Leitung
(1) 1Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt – LfL) hat ihren Sitz in Freising-Weihenstephan. 2Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet.
(2) 1Die Landesanstalt wird durch einen Präsidenten geleitet. 2 Zwei Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.