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LfFV
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 08.08.2005
§ 1
Landesamt für Finanzen
(1) 1Das Landesamt für Finanzen ist als zentrale Landesbehörde zuständig für die Aufgaben der Finanzverwaltung sowie für ressortübergreifende Aufgaben im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere für die Bereiche Personal- und Finanzwesen. 2Es untersteht der unmittelbaren Fach- und Dienstaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(2) 1Das Landesamt für Finanzen hat seinen Sitz in Würzburg. 2Es wird von einer Präsidentin/einem Präsidenten geleitet.
(3) 1Dienststellen des Landesamts für Finanzen bestehen in Ansbach, Augsburg, Bayreuth, Landshut, München, Regensburg, Weiden und Würzburg. 2Bearbeitungsstellen des Landesamts für Finanzen bestehen in Ingolstadt, Kaufbeuren, Passau, Straubing und Vohenstrauß.
(4) 1Das Landesamt für Finanzen ist für die Aufgaben der Finanzverwaltung sachlich zuständig, die nicht dem Bayerischen Landesamt für Steuern obliegen. 2Insbesondere ist es zuständig
1.
für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie für die zentrale Abrechnung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung einschließlich der Wohnungsfürsorge,
2.
für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern nach Maßgabe der Vertretungsverordnung einschließlich Mahnverfahren.
(5) 1Die Dienststellen des Landesamts für Finanzen sind zuständig wie folgt:
1.
Dienststelle Ansbach für die Durchführung des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände; es ist auch Wiedergutmachungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes,
2.
Dienststelle München für die
a)
Aufgaben der Landesentschädigungs- und Staatsschuldenverwaltung nach Maßgabe der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Bundesentschädigungsgesetz und in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung (ZustV-BEG/SSV),
b)
Angelegenheiten des im Rahmen der Wiedergutmachung beschlagnahmten und eingezogenen Vermögens, insbesondere gemäß
dem Gesetz Nr. 52 der Militärregierung über die Sperre und Überwachung von Vermögen,
dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (BayBS III S. 223), das zuletzt durch § 45 des Gesetzes vom 31. Juli 1970 (GVBl. S. 345, BayRS 27-1-I) geändert worden ist und
der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats vom 29. April 1947 (GVBl. S. 169),
3.
Dienststelle Würzburg für die Verwaltung und Abwicklung von Nachlassvermögen, das dem Freistaat Bayern als Erben oder Vermächtnisnehmer zufällt, sowie von Vereins- und Stiftungsvermögen, das an den Freistaat Bayern nach § 45 Abs. 3, §§ 46 und 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches anfällt.
2Besondere Regelungen bleiben davon unberührt, ebenso die Aufgabenbereiche anderer dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unmittelbar nachgeordneter Behörden.