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LOagrtechA
Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
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Lehrgangsordnung für staatlich geprüfte agrartechnische Assistentinnen und Assistenten
(Lehrgangsordnung agrartechnische Assistenten – LOagrtechA)
Vom 10. Februar 1999
(GVBl. S. 66)
BayRS 7803-19-L

Vollzitat nach RedR: Lehrgangsordnung agrartechnische Assistenten (LOagrtechA) vom 10. Februar 1999 (GVBl. S. 66, BayRS 7803-19-L), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juli 2016 (GVBl. S. 250) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 128 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 689, ber. S. 1024 und 1995 S. 98 und S. 148, BayRS 2230–1–1–UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 352), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Ausbildungsstätte
§ 2 Aufgaben
§ 3 Lehrgangsdauer
§ 4 Leiter der Ausbildungsstätte, Lehrkräfte
§ 5 Lehrerkonferenz
Abschnitt II Aufnahme, Lehrgangsbetrieb
§ 6 Aufnahme
§ 7 Zulassungszahlen, Aufnahmeverfahren
§ 7a Aufbewahrung von Unterlagen der Lehrgangsteilnehmer
§ 8 Unterrichtszeit, Aufsicht
§ 9 Lehrgangsgestaltung
§ 10 Beteiligung am Unterricht
§ 11 Verhinderung am Lehrgangsbesuch
§ 12 Haftung
§ 13 Verhalten der Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsvertretung
§ 14 Ordnungsmaßnahmen
Abschnitt III Prüfungen
§ 15 Arten der Prüfungen
§ 16 Notenstufen
§ 17 Unerlaubte Hilfe
§ 18 Schulaufgaben
§ 19 Mündliche Leistungen, Stegreifaufgaben, fachpraktische Leistungen
§ 20 Jahreszeugnis
§ 21 Staatliche Abschlussprüfung, Prüfungsausschuss
§ 22 Schriftliche Prüfung
§ 23 Praktische Prüfung
§ 24 Mündliche Prüfung
§ 24a Nachteilsausgleich und Notenschutz
§ 25 Schlusszeugnis und Berufsbezeichnung
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 26 In-Kraft-Treten
Anlage 1 Stundentafel Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie
Anlage 2 Stundentafel Fachrichtung Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik
§ 1
Ausbildungsstätte
(1) Die Ausbildung erfolgt in Lehrgangsform an der staatlichen Ausbildungsstätte für agrartechnische Assistenten an der staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft am Agrarbildungszentrum Landsberg am Lech.
(2) 1Die Ausbildung gliedert sich in die Fachrichtungen Pflanzen- und Biotechnologie sowie Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik. 2In der Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie stehen die Schwerpunkte Biotechnologie sowie Pflanzen- und Umweltanalytik zur Wahl.
(3) Die Aufsicht übt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) aus.
§ 2
Aufgaben
(1) 1Die Ausbildung soll den Lehrgangsteilnehmern das erforderliche Wissen und Können vermitteln, damit sie in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft technische Arbeiten in Laboratorien sowie auf Prüf- und Versuchsfeldern nach Anweisung und in begrenztem Umfang auch selbständig ausführen können. 2Die Ausbildung darf nicht nach betrieblichen Sonderbedürfnissen ausgerichtet werden.
(2) Die Ausbildungsstätte hat zudem die Erziehung der Lehrgangsteilnehmer zu mündigen und verantwortungsbewussten Bürgern in Staat und Gesellschaft sowie die Bereitschaft zu partnerschaftlichem Handeln zu fördern.
§ 3
Lehrgangsdauer
(1) 1Die Ausbildung dauert zwei Jahre. 2Sie beginnt in der Regel im September.
(2) 1Die fachpraktische Ausbildung kann teilweise auch in Betrieben und Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte (§ 1 Abs. 1) durchgeführt werden. 2Die Auswahl dieser Betriebe und Einrichtungen trifft die mit der Leitung der Ausbildungsstätte betraute Person (Leiter). 3Die fachpraktische Ausbildung wird von der Ausbildungsstätte überwacht. 4Um eine umfassende fachpraktische Ausbildung zu gewährleisten, ist ein Wechsel dieser Betriebe und Einrichtungen anzustreben.
(3) Die Lehrgangsteilnehmer haben über den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte einen Nachweis zu führen, der von der Ausbildungsstätte überprüft wird.
§ 4
Leiter der Ausbildungsstätte, Lehrkräfte
(1) Der Leiter bestimmt für jede Fachrichtung eine hauptamtliche Lehrkraft als Fachrichtungsleiter.
(2) 1Der Leiter übt das Hausrecht in der Ausbildungsstätte aus. 2Er erlässt eine Hausordnung.
(3) Art. 57, 59 und 78 Abs. 1 BayEUG gelten entsprechend.
§ 5
Lehrerkonferenz
(1) 1Die Lehrerkonferenz findet mindestens einmal in jedem Ausbildungsjahr statt; ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte sowie unterweisende Fachkräfte sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn dies das vorsitzende Mitglied (Leiter) für erforderlich hält.
(2) Soweit Lehrgangssprecher gewählt sind, ist ihnen Gelegenheit zu geben, an der Lehrerkonferenz teilzunehmen, wenn und soweit Angelegenheiten beraten werden, welche die Lehrgangsteilnehmer allgemein betreffen; die Entscheidung hierüber trifft der Leiter.
(3) 1Soweit die Lehrerkonferenz mit bindender Wirkung entscheidet, sind jene Mitglieder stimmberechtigt, die Unterricht in Pflichtfächern erteilen. 2Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters. 4Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 5 § 14 Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) 1Über Beratungen und Abstimmungen, die Angelegenheiten von Lehrgangsteilnehmern, Schulpersonal oder dritten Personen betreffen, ist Verschwiegenheit zu bewahren. 2Die Lehrerkonferenz kann auch die vertrauliche Behandlung anderer Beratungsgegenstände beschließen.
(5) Art. 58 BayEUG gilt entsprechend.
§ 6
Aufnahme
(1) 1Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber
1.
über einen mittleren Schulabschluss verfügt,
2.
die nötige gesundheitliche Eignung besitzt,
3.
bei Minderjährigkeit eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegt,
4.
einen Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringt, falls er aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland stammt.
2Sie kann versagt werden, wenn der Aufnahmeantrag nicht formgerecht gestellt wird.
(2) 1Über die Aufnahme entscheidet der Leiter durch schriftlichen Bescheid; ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. 2Die Aufnahme erfolgt zunächst für eine Probezeit von sechs Monaten.
(3) 1Im Zulassungsbescheid bestimmt die Ausbildungsstätte einen Termin, bis zu dem die Bewerber
1.
zu erklären haben, ob sie den Lehrgangsplatz annehmen,
2.
gegebenenfalls den fehlenden Nachweis eines mittleren Schulabschlusses nachzureichen haben.
2Geht die Erklärung oder der erforderliche Nachweis bis zu dem gesetzten Termin bei der Ausbildungsstätte nicht ein, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
(4) 1Die endgültige Aufnahme setzt das Bestehen der Probezeit voraus. 2Über deren Bestehen entscheidet der Leiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Lehrerkonferenz. 3Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn auf Grund der Probezeitbeurteilung nicht damit gerechnet werden kann, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird. 4Wer die Probezeit nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bestätigung über die Dauer des Lehrgangsbesuchs und die erzielten Leistungen.
(5) Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG gilt entsprechend.
§ 7
Zulassungszahlen, Aufnahmeverfahren
(1) Die Höchstzulassungszahlen für das erste Ausbildungsjahr betragen:
1.
in der Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie
30,
2.
in der Fachrichtung Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik
24.
(2) 1Aufnahmeanträge müssen mit den nach § 6 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen bis spätestens 1. März bei der Ausbildungsstätte eingehen. 2Nach Ablauf der Anmeldefrist oder bis zu diesem Termin mit unvollständigen Unterlagen eingehende Aufnahmeanträge können nur berücksichtigt werden, soweit die ordnungsgemäßen Anmeldungen die Höchstzulassungszahl nicht erschöpfen.
(3) 1Übersteigt die Zahl der ordnungsgemäßen Aufnahmeanträge die Höchstzulassungszahl, werden die Bewerber in der Reihenfolge der Durchschnittsnoten (arithmetisches Mittel) einer Auswahlprüfung in den Fächern Chemie, Biologie und Mathematik oder Wirtschaftsrechnen je nach schulischer Vorbildung aufgenommen. 2Die Auswahlprüfung wird schriftlich durchgeführt und dauert insgesamt 90 Minuten; sie wird durch eine mündliche Prüfung von insgesamt höchstens 30 Minuten ergänzt, wenn diese für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist.
(4) 1Von der Höchstzulassungszahl werden 10 v.H. vorweg für Bewerber abgezogen, die nicht nach Absatz 3 zugelassen werden können und deren Nichtzulassung insbesondere aus sozialen oder familiären Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde. 2Nicht nach Satz 1 zu besetzende Ausbildungsplätze der Härtequote werden nach Absatz 3 vergeben.
(5) 1In den Fachrichtungen Pflanzen- und Biotechnologie sowie Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik kann das erste Ausbildungsjahr nur bei mindestens 16 Lehrgangsteilnehmern geführt werden. 2Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums.
§ 7a
Aufbewahrung von Unterlagen der Lehrgangsteilnehmer
Für die Aufbewahrung von Unterlagen der Lehrgangsteilnehmer gilt Teil 5 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) entsprechend.
§ 8
Unterrichtszeit, Aufsicht
(1) Der Unterricht wird von Montag bis Freitag ganztägig erteilt.
(2) 1Die Aufsichtspflicht der Ausbildungsstätte erstreckt sich auf die Zeit, in der die Lehrgangsteilnehmer am Unterricht oder an sonstigen Lehrgangsveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Lehrgangsveranstaltung. 2Der Leiter regelt die Aufsicht während des Lehrgangsbetriebs.
§ 9
Lehrgangsgestaltung
(1) Für die einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkte gelten die Stundentafeln (Anlagen 1 und 2).
(2) Im Lehrplan festgelegte Seminare sowie angeordnete Besichtigungen und Lehrfahrten sind Bestandteile der Ausbildung.
(3) Der Leiter sorgt dafür, dass die Unterrichtsplanungen für die einzelnen Fächer durch die Lehrkräfte rechtzeitig aufgestellt und aufeinander abgestimmt werden.
§ 10
Beteiligung am Unterricht
(1) Die Lehrgangsteilnehmer haben pünktlich und regelmäßig am Unterricht und an allen sonstigen Veranstaltungen, deren Besuch nicht ausdrücklich als freiwillig erklärt wird, teilzunehmen.
(2) Der durch Abwesenheit versäumte Lehrstoff ist von den Lehrgangsteilnehmern nachzuarbeiten.
(3) Lehrgangsteilnehmerinnen sollen eine Schwangerschaft unverzüglich dem Leiter mitteilen, damit sie zum Schutz der Gesundheit von der Teilnahme an gefährdenden Lehrveranstaltungen befreit werden können.
§ 11
Verhinderung am Lehrgangsbesuch
1Sind Lehrgangsteilnehmer wegen Erkrankung oder aus einem anderen zwingenden Grund am Lehrgangsbesuch verhindert, so haben sie dies unverzüglich mitzuteilen. 2Bei einer länger als drei Tage dauernden Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 3Unabhängig von der Dauer der Abwesenheit kann der Leiter ein ärztliches Zeugnis verlangen, wenn sich krankheitsbedingte Versäumnisse auffällig häufen oder an der Erkrankung berechtigte Zweifel bestehen.
§ 12
Haftung
(1) 1Die Haftung in Schadensfällen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2Die Haftung bezieht sich auch auf das den Lehrgangsteilnehmern während der Ausbildung anvertraute Eigentum.
(2) Die Ausbildungsstätte soll für die Lehrgangsteilnehmer eine angemessene Haftpflichtversicherung abschließen; die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, die Beiträge für die Haftpflichtversicherung rechtzeitig an die Ausbildungsstätte zu entrichten.
§ 13
Verhalten der Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsvertretung
(1) 1Alle Lehrgangsteilnehmer haben sich so zu verhalten, dass der Zweck des Unterrichts erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. 2In diesem Rahmen haben sie den Anordnungen des Leiters, der Lehrkräfte und derjenigen Personen zu folgen, denen bestimmte Aufgaben in der Ausbildungsstätte übertragen sind.
(2) 1Die Lehrgangsteilnehmer jedes Ausbildungsjahres können zu Lehrgangsbeginn Lehrgangssprecher und Stellvertreter wählen. 2Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. 3Die Lehrgangssprecher vertreten die Lehrgangsteilnehmer in Unterrichtsangelegenheiten. 4Die Rechte der einzelnen Lehrgangsteilnehmer, insbesondere nach Absatz 3, bleiben unberührt.
(3) 1Alle Lehrgangsteilnehmer haben das Recht, den Leiter oder eine Lehrkraft um Rat und Auskunft zu bitten; sie sollen sich zunächst an die Lehrkraft wenden. 2Dabei können sie, insbesondere wenn sie sich durch eine Lehrkraft ungerecht behandelt fühlen, die Vermittlung durch die Lehrgangssprecher in Anspruch nehmen.
(4) Art. 56 BayEUG gilt entsprechend.
§ 14
Ordnungsmaßnahmen
(1) 1Gegenüber Lehrgangsteilnehmern können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
1.
der schriftliche Verweis durch den Fachrichtungsleiter,
2.
der verschärfte Verweis durch den Leiter,
3.
die Androhung der Entlassung durch die Lehrerkonferenz,
4.
die Entlassung durch die Lehrerkonferenz.
2Für Entscheidungen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz stimmberechtigt. 3Die Entlassung kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Drittel der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen; die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Bevor eine Ordnungsmaßnahme verfügt wird, ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern.
(3) Art. 86 Abs. 3, 6 und 7 BayEUG gelten entsprechend.
§ 15
Arten der Prüfungen
Der Feststellung des Leistungsstands dienen:
1.
die Leistungsnachweise während des Ausbildungsjahres.
2.
die staatliche Abschlussprüfung.
§ 16
Notenstufen
(1) 1Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut
(1) =
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut
(2) =
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend
(3) =
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
ausreichend
(4) =
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
(5) =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, aber erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend
(6) =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2Zwischennoten sind nicht zulässig. 3Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung des Wissens und auf die Art der Darstellung.
(2) Die Leistungen während der praktischen Ausbildung sind bei den einzelnen Fächern zu berücksichtigen.
(3) 1Für die Berechnung der Noten aus mehreren Einzelleistungen oder Einzelnoten wird, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das arithmetische Mittel gebildet. 2Als Note ergibt sich bei einem arithmetischen Mittel von
1,00 bis 1,50
= Note 1,
1,51 bis 2,50
= Note 2,
2,51 bis 3,50
= Note 3,
3,51 bis 4,50
= Note 4,
4,51 bis 5,50
= Note 5,
5,51 bis 6,00
= Note 6.
§ 17
Unerlaubte Hilfe
(1) 1Bedienen sich Lehrgangsteilnehmer bei einer Prüfung unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu, erhalten sie für diese Prüfungsleistung die Note „ungenügend“. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn zu fremdem Vorteil gehandelt wird.
(2) 1Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Verstoß erst nachträglich bekannt und nachgewiesen wird. 2Die Prüfungsergebnisse sind zu berichtigen.
§ 18
Schulaufgaben
(1) 1Während des Ausbildungsjahres werden in jedem Pflichtfach mindestens zwei schriftliche Schulaufgaben durchgeführt. 2In Fächern mit praktischem Unterricht kann an die Stelle einer schriftlichen Schulaufgabe eine praktische Schulaufgabe treten. 3Beträgt die Dauer der fachpraktischen Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte (§ 3 Abs. 2) mindestens 4 Monate im Ausbildungsjahr, so ist in dem betreffenden Ausbildungsjahr in jedem Pflichtfach mindestens eine schriftliche Schulaufgabe erforderlich.
(2) Haben sich Lehrgangsteilnehmer einer Überprüfung ihres Leistungsstands unterzogen, so können nachträglich geltend gemachte gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Arbeit nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(3) 1Versäumen Lehrgangsteilnehmer aus Gründen, die sie zu vertreten haben, eine Schulaufgabe, wird die Note „ungenügend“ erteilt. 2Haben sie das Versäumnis nicht zu vertreten, erhalten sie einen Nachtermin.
§ 19
Mündliche Leistungen, Stegreifaufgaben, fachpraktische Leistungen
(1) 1Mündliche Leistungsnachweise werden in mündlicher Form, als Stegreifaufgaben oder in Form von Versuchs- bzw. Analysenauswertungen erbracht. 2Fachpraktische Leistungen werden durch Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 und praktische Arbeitsleistungen in einem Betrieb oder einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 erbracht.
(2) 1Während des Ausbildungsjahres sind in jedem Pflichtfach und im Fach Fachpraktische Ausbildung mindestens zwei mündliche Leistungsnachweise zu fordern. 2 § 18 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Schriftliche Stegreifaufgaben haben im wesentlichen nur den Lerninhalt des letzten Unterrichts und den aufgegebenen laufenden Lerninhalt zum Gegenstand. 2 § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 20
Jahreszeugnis
(1) 1Zum Abschluss des ersten Ausbildungsjahres erhalten die Lehrgangsteilnehmer ein Zeugnis nach Vorgabe durch das Staatsministerium. 2Bemerkungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Lehrgangsteilnehmer können aufgenommen werden.
(2) 1Die Zeugnisnoten werden in einer Notenkonferenz festgestellt. 2Die Notenkonferenz entscheidet auch über das Vorrücken. 3An der Notenkonferenz nehmen unter dem Vorsitz des Leiters die für die Pflichtfächer zuständigen Lehrkräfte des entsprechenden Ausbildungsjahres teil. 4 § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Zeugnisnoten werden aus den schriftlichen oder praktischen Schulaufgaben und den mündlichen Leistungen während des Ausbildungsjahres ermittelt. 2Die Noten aus den Schulaufgaben haben doppeltes Gewicht. 3Die Note im Fach Fachpraktische Ausbildung wird aus den Nachweisen und praktischen Arbeitsleistungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 gebildet.
(4) 1Das Jahreszeugnis enthält die Feststellung, ob die Lehrgangsteilnehmer das Ziel erreicht haben und damit in das zweite Ausbildungsjahr vorrücken können. 2Das Ziel ist nicht erreicht, wenn ein Fach mit „ungenügend“ oder mehr als ein Fach mit „mangelhaft“ bewertet wird. 3Die Notenkonferenz kann das Vorrücken in entsprechender Anwendung des Art. 53 Abs. 6 BayEUG gestatten, wenn ein Fach mit „ungenügend“ oder nicht mehr als zwei Fächer mit „mangelhaft“ bewertet sind. 4Das Schuljahr ist auch dann bestanden, wenn mangelhafte Leistungen in zwei Pflichtfächern durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Pflichtfächern oder sehr gute Leistungen in einem Pflichtfach ausgeglichen werden. 5Eine ungenügende Leistung in einem Pflichtfach kann durch eine sehr gute Leistung in einem anderen Pflichtfach ausgeglichen werden. 6Bei Abschlussprüfungen ist ein Ausgleich nur durch Leistungen in anderen Abschlussprüfungsfächern möglich. 7Das Vorrücken ist ausgeschlossen, wenn im Fach „Fachpraktische Ausbildung“ nicht mindestens die Note „ausreichend“ gemäß § 3 Abs. 3 erzielt worden ist.
(5) Wurde das Ziel nicht erreicht, kann das erste Ausbildungsjahr einmal wiederholt werden.
(6) Art. 53 Abs. 3 bis Abs. 6 und Art. 55 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG gelten entsprechend.
§ 21
Staatliche Abschlussprüfung, Prüfungsausschuss
(1) 1Die staatliche Abschlussprüfung findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. 2Den Zeitpunkt der Abschlussprüfung legt das Staatsministerium auf Vorschlag des Leiters fest. 3Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung.
(2) 1Für jede Fachrichtung wird ein Prüfungsausschuss für die staatliche Abschlussprüfung eingerichtet. 2Diesem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
eine vom Staatsministerium bestellte Person als staatlicher Prüfungsleiter (Vorsitzender),
2.
der Leiter als stellvertretender Vorsitzender,
3.
die an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte,
4.
eine mit der Ausbildung beauftragte Person aus einem Betrieb oder einer Einrichtung nach § 3 Abs. 2.
3Im Bedarfsfall können weitere Ausschussmitglieder durch den Vorsitzenden berufen werden.
§ 22
Schriftliche Prüfung
(1) In den einzelnen Fachrichtungen werden folgende Pflichtfächer schriftlich geprüft:
1.
Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie
a)
Chemie
b)
Spezielle Chemie
c)
Spezielle Mikrobiologie
d)
Molekularbiologie mit Gentechnik oder Pflanzentechnologie.
2.
Fachrichtung Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik
a)
Chemie
b)
Spezielle Chemie
c)
Mikrobiologie und Hygiene
d)
Milchwirtschaftliche Technologie.
(2) Die schriftliche Prüfung dauert in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 jeweils 120 Minuten.
(3) 1Das Staatsministerium stellt die Prüfungsaufgaben und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel; hierfür reicht der Leiter unter Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit für jedes Prüfungsfach drei Vorschläge ein. 2Jede Prüfungsaufgabe wird dem Leiter in einem versiegelten Umschlag zugeleitet. 3Die Prüfungsarbeiten werden von der zuständigen Lehrkraft als Erstprüfer und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. 4Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes drittes Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) 1Versäumen Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsarbeit und können sie nicht nachweisen (bei Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis), dass ein zwingender Hinderungsgrund ohne eigenes Verschulden vorlag, so wird insoweit die Note „ungenügend“ erteilt. 2Haben die Prüfungsteilnehmer nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses das Versäumnis nicht zu vertreten, so findet in den betreffenden Fächern eine Nachholprüfung statt.
(5) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 23
Praktische Prüfung
(1) In den einzelnen Fachrichtungen werden folgende Fächer praktisch geprüft:
1.
Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie
a)
Chemische Untersuchung und Labortechnik,
b)
Fermentationstechnologie oder Pflanzenanalytik.
2.
Fachrichtung Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik
a)
Chemisch-physikalische Lebensmitteluntersuchung und chemisch-physikalische Labortechnik,
b)
Mikrobiologische Lebensmitteluntersuchung und mikrobiologische Labortechnik.
(2) 1Die praktische Prüfung erstreckt sich auf mindestens je eine Aufgabe aus den in Absatz 1 aufgeführten Pflichtfächern. 2Der Vorsitzende bestimmt die Aufgaben auf Vorschlag der beteiligten Lehrkräfte. 3Die praktische Prüfung wird zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung von der Lehrkraft des jeweiligen Fachs und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses durchgeführt.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden den Prüfungsteilnehmern unter Angabe der erlaubten Hilfsmittel und der zur Verfügung stehenden Zeit mitgeteilt.
(4) 1Die Prüfungsteilnehmer haben Hergang und Ergebnisse der praktischen Prüfungsarbeiten schriftlich kurz darzustellen. 2Die zuständige Lehrkraft und ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses bewerten die Leistung. 3 § 22 Abs. 3 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 24
Mündliche Prüfung
(1) In den einzelnen Fachrichtungen werden folgende Fächer mündlich geprüft:
1.
Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie
a)
Zell- und Gewebekultur oder Bodenuntersuchung,
b)
Pflanzenschutz, Lebensmittelqualität und Lebensmittelanalytik.
2.
Fachrichtung Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik
a)
Chemisch-physikalische Lebensmitteluntersuchung und chemisch-physikalische Labortechnik oder mikrobiologische Lebensmitteluntersuchung und mikrobiologische Labortechnik nach Zuteilung durch Los,
b)
Milchwirtschaftliche Gesetzeskunde und allgemeines Lebensmittelrecht.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach etwa 15 Minuten je Prüfungsteilnehmer.
(3) 1Die mündliche Prüfung wird von der Lehrkraft des jeweiligen Fachs und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses durchgeführt. 2 § 22 Abs. 3 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 24a
Nachteilsausgleich und Notenschutz
Für die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz gilt Teil 4 BaySchO entsprechend.
§ 25
Schlusszeugnis und Berufsbezeichnung
(1) Vor Beginn der staatlichen Abschlussprüfung werden in der Notenkonferenz entsprechend § 20 Abs. 3 die Fortgangsnoten festgestellt.
(2) 1Bei Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs der staatlichen Abschlussprüfung werden die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote (Zahlenwert) sowie die Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach gewertet. 2In den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote.
(3) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Pflichtfächern höchstens ein Pflichtfach mit „mangelhaft“ bewertet worden ist. 2Die Prüfung ist auch dann bestanden, wenn mangelhafte Leistungen in zwei Pflichtfächern durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Pflichtfächern oder sehr gute Leistungen in einem Pflichtfach ausgeglichen werden; dabei ist bei Abschlussprüfungsfächern ein Ausgleich nur durch Leistungen in anderen Abschlussprüfungsfächern möglich. 3Das Fach Fachpraktische Ausbildung ist Prüfungsfächern gleichgestellt. 4Die Prüfung ist in jedem Fall nicht bestanden, wenn im Fach „Fachpraktische Ausbildung“ nicht mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden ist.
(4) 1Nach bestandener Prüfung erhalten die Lehrgangsteilnehmer ein vom Vorsitzenden und vom Leiter unterzeichnetes Schlusszeugnis (nach Vorgabe durch das Staatsministerium). 2Es berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter agrartechnischer Assistent“ und „Staatlich geprüfte agrartechnische Assistentin“ mit Angabe der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunkts. 3In das Schlusszeugnis ist eine allgemeine Beurteilung nicht aufzunehmen, wenn sie nachteilige Aussagen enthalten müsste. 4Neben den Zeugnisnoten nach Abs. 2 wird eine Gesamtnote entsprechend § 16 Abs. 3 errechnet. 5Diese ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten (Zahlenwerte, ganze Noten) der Prüfungsfächer und der Zeugnisnoten (Zahlenwerte, ganze Noten) der sonstigen Pflichtfächer, wobei die Zeugnisnoten der Prüfungsfächer und die Zeugnisnote aus der fachpraktischen Ausbildung je zweifach, die Noten der sonstigen Pflichtfächer je einfach gewertet werden. 6Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
(5) 1Ist das zweite Ausbildungsjahr nicht bestanden, so kann es einschließlich der Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich.
(6) Für die Beendigung des Lehrgangsbesuchs gilt Art. 55 BayEUG entsprechend.

Abschnitt IV Schlussvorschriften

§ 26
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
München, den 10. Februar 1999
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Josef Miller, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
Stundentafel
Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie
Nr.
Fach
Stundenzahl
1.
Allgemeine Pflichtfächer

1.1
Chemie
160
1.2
Mathematik und Laborphysik
80
1.3
Biologie und biologisch-mikrobiologische Untersuchung
120
1.4
Informationstechnologie
120
1.5
Qualitätssicherung und Statistik
80
1.6
Fachenglisch
80

Zwischensumme
640
2.
Fachrichtungsbezogene Pflichtfächer

2.1
Spezielle Chemie
120
2.2
Spezielle Mikrobiologie
120
2.3
Chemische Untersuchung und Labortechnik
200
2.4
Pflanzenschutz, Lebensmittelqualität und Lebensmittelanalytik
160
2.5
Fachpraktische Ausbildung
1160

Zwischensumme
1760
3.
Schwerpunktfächer

3.1
Schwerpunkt Biotechnologie

3.1.1
Molekularbiologie mit Gentechnik
160
3.1.2
Fermentationstechnologie
120
3.1.3
Zell- und Gewebekultur
120

Zwischensumme
400
3.2
Schwerpunkt Pflanzen- und Umweltanalytik

3.2.1
Pflanzentechnologie
160
3.2.2
Pflanzenanalytik
160
3.2.3
Bodenuntersuchung
80

Zwischensumme
400
Die Verteilung der Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) und der fachpraktischen Ausbildung auf die Ausbildungsjahre erfolgt durch den Leiter.
Wahlfächer können mit Genehmigung des Staatsministeriums eingerichtet werden.
Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1)
Stundentafel
Fachrichtung Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik
Nr.
Fach
Stundenzahl
1.
Allgemeine Pflichtfächer

1.1
Chemie
200
1.2
Mathematik und Laborphysik
80
1.3
Biologie und molekularbiologische Untersuchung
80
1.4
Informationstechnologie
120
1.5
Qualitätssicherung und Statistik
80
1.6
Fachenglisch
80

Zwischensumme
640
2.
Fachrichtungsbezogene Pflichtfächer

2.1
Spezielle Chemie
160
2.2
Mikrobiologie und Hygiene
200
2.3
Milchwirtschaftliche Technologie
80
2.4
Milchwirtschaftliche Gesetzeskunde und allgemeines Lebensmittelrecht
80
2.5
Chemisch-physikalische Lebensmitteluntersuchung und chemisch-physikalische Labortechnik
240
2.6
Mikrobiologische Lebensmitteluntersuchung und mikrobiologische Labortechnik
240
2.7
Fachpraktische Ausbildung
1160

Zwischensumme
2160
Die Verteilung der Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) und der fachpraktischen Ausbildung auf die Ausbildungsjahre erfolgt durch den Leiter.
Wahlfächer können mit Genehmigung des Staatsministeriums eingerichtet werden