Inhalt

LOagrtechA
Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 8
Unterrichtszeit, Aufsicht
(1) Der Unterricht wird von Montag bis Freitag ganztägig erteilt.
(2) 1Die Aufsichtspflicht der Ausbildungsstätte erstreckt sich auf die Zeit, in der die Lehrgangsteilnehmer am Unterricht oder an sonstigen Lehrgangsveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Lehrgangsveranstaltung. 2Der Leiter regelt die Aufsicht während des Lehrgangsbetriebs.