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Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 7
Zulassungszahlen, Aufnahmeverfahren
(1) Die Höchstzulassungszahlen für das erste Ausbildungsjahr betragen:
1.
in der Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie
30,
2.
in der Fachrichtung Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik
24.
(2) 1Aufnahmeanträge müssen mit den nach § 6 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen bis spätestens 1. März bei der Ausbildungsstätte eingehen. 2Nach Ablauf der Anmeldefrist oder bis zu diesem Termin mit unvollständigen Unterlagen eingehende Aufnahmeanträge können nur berücksichtigt werden, soweit die ordnungsgemäßen Anmeldungen die Höchstzulassungszahl nicht erschöpfen.
(3) 1Übersteigt die Zahl der ordnungsgemäßen Aufnahmeanträge die Höchstzulassungszahl, werden die Bewerber in der Reihenfolge der Durchschnittsnoten (arithmetisches Mittel) einer Auswahlprüfung in den Fächern Chemie, Biologie und Mathematik oder Wirtschaftsrechnen je nach schulischer Vorbildung aufgenommen. 2Die Auswahlprüfung wird schriftlich durchgeführt und dauert insgesamt 90 Minuten; sie wird durch eine mündliche Prüfung von insgesamt höchstens 30 Minuten ergänzt, wenn diese für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist.
(4) 1Von der Höchstzulassungszahl werden 10 v.H. vorweg für Bewerber abgezogen, die nicht nach Absatz 3 zugelassen werden können und deren Nichtzulassung insbesondere aus sozialen oder familiären Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde. 2Nicht nach Satz 1 zu besetzende Ausbildungsplätze der Härtequote werden nach Absatz 3 vergeben.
(5) 1In den Fachrichtungen Pflanzen- und Biotechnologie sowie Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik kann das erste Ausbildungsjahr nur bei mindestens 16 Lehrgangsteilnehmern geführt werden. 2Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums.