Inhalt

LOagrtechA
Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 19
Mündliche Leistungen, Stegreifaufgaben, fachpraktische Leistungen
(1) 1Mündliche Leistungsnachweise werden in mündlicher Form, als Stegreifaufgaben oder in Form von Versuchs- bzw. Analysenauswertungen erbracht. 2Fachpraktische Leistungen werden durch Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 und praktische Arbeitsleistungen in einem Betrieb oder einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 erbracht.
(2) 1Während des Ausbildungsjahres sind in jedem Pflichtfach und im Fach Fachpraktische Ausbildung mindestens zwei mündliche Leistungsnachweise zu fordern. 2 § 18 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Schriftliche Stegreifaufgaben haben im wesentlichen nur den Lerninhalt des letzten Unterrichts und den aufgegebenen laufenden Lerninhalt zum Gegenstand. 2 § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.