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Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 14
Ordnungsmaßnahmen
(1) 1Gegenüber Lehrgangsteilnehmern können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
1.
der schriftliche Verweis durch den Fachrichtungsleiter,
2.
der verschärfte Verweis durch den Leiter,
3.
die Androhung der Entlassung durch die Lehrerkonferenz,
4.
die Entlassung durch die Lehrerkonferenz.
2Für Entscheidungen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz stimmberechtigt. 3Die Entlassung kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Drittel der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen; die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Bevor eine Ordnungsmaßnahme verfügt wird, ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern.
(3) Art. 86 Abs. 3, 6 und 7 BayEUG gelten entsprechend.