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Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 13
Verhalten der Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsvertretung
(1) 1Alle Lehrgangsteilnehmer haben sich so zu verhalten, dass der Zweck des Unterrichts erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. 2In diesem Rahmen haben sie den Anordnungen des Leiters, der Lehrkräfte und derjenigen Personen zu folgen, denen bestimmte Aufgaben in der Ausbildungsstätte übertragen sind.
(2) 1Die Lehrgangsteilnehmer jedes Ausbildungsjahres können zu Lehrgangsbeginn Lehrgangssprecher und Stellvertreter wählen. 2Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. 3Die Lehrgangssprecher vertreten die Lehrgangsteilnehmer in Unterrichtsangelegenheiten. 4Die Rechte der einzelnen Lehrgangsteilnehmer, insbesondere nach Absatz 3, bleiben unberührt.
(3) 1Alle Lehrgangsteilnehmer haben das Recht, den Leiter oder eine Lehrkraft um Rat und Auskunft zu bitten; sie sollen sich zunächst an die Lehrkraft wenden. 2Dabei können sie, insbesondere wenn sie sich durch eine Lehrkraft ungerecht behandelt fühlen, die Vermittlung durch die Lehrgangssprecher in Anspruch nehmen.
(4) Art. 56 BayEUG gilt entsprechend.