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Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 12
Haftung
(1) 1Die Haftung in Schadensfällen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2Die Haftung bezieht sich auch auf das den Lehrgangsteilnehmern während der Ausbildung anvertraute Eigentum.
(2) Die Ausbildungsstätte soll für die Lehrgangsteilnehmer eine angemessene Haftpflichtversicherung abschließen; die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, die Beiträge für die Haftpflichtversicherung rechtzeitig an die Ausbildungsstätte zu entrichten.