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Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 10
Beteiligung am Unterricht
(1) Die Lehrgangsteilnehmer haben pünktlich und regelmäßig am Unterricht und an allen sonstigen Veranstaltungen, deren Besuch nicht ausdrücklich als freiwillig erklärt wird, teilzunehmen.
(2) Der durch Abwesenheit versäumte Lehrstoff ist von den Lehrgangsteilnehmern nachzuarbeiten.
(3) Lehrgangsteilnehmerinnen sollen eine Schwangerschaft unverzüglich dem Leiter mitteilen, damit sie zum Schutz der Gesundheit von der Teilnahme an gefährdenden Lehrveranstaltungen befreit werden können.