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BayLaBG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.02.2003
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Gesetz über die Bayerische Landesbank
(Bayerisches Landesbank-Gesetz – BayLaBG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2003
(GVBl. S. 54, ber. S. 316)
BayRS 762-6-F

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Landesbank-Gesetz (BayLaBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2003 (GVBl. S. 54, 316, BayRS 762-6-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 328 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Art. 1
Rechtsform
(1) Die Bayerische Landesbank ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.
(2) Innerhalb der Bank besteht als rechtlich unselbständige Anstalt die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, Anstalt der Bayerischen Landesbank, als ein Organ der staatlichen Wohnungspolitik, deren Aufgabe das Fördergeschäft ist.
Art. 1a
Umwandlung
(1) 1Die Bank kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften an einer Vereinigung, Spaltung (Ausgliederung, Abspaltung), Vermögensübertragung und einem Rechtsformwechsel beteiligt sein. 2Sie kann durch Beschluss der Generalversammlung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
1.
mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder sonstigen Rechtsträgern durch Verschmelzungsvertrag im Weg der Übertragung ihres Vermögens auf den anderen Rechtsträger oder der Neugründung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen werden;
2.
einen oder mehrere Teile ihres Vermögens, einschließlich rechtlich unselbständiger Anstalten, unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge durch Spaltungs- und Übernahmevertrag ganz oder zum Teil auf andere bestehende oder dadurch gegründete Rechtsträger unter eigener oder unter Beteiligung der Träger der Bank an diesem Rechtsträger übertragen; wird eine unselbständige Anstalt der Bank ausgegliedert oder abgespalten, kann an die Stelle der Übertragung auf einen neu gegründeten übernehmenden Rechtsträger die rechtliche Verselbständigung der unselbständigen Anstalt unter Beteiligung der Bank, der Träger oder mittelbaren Träger der Bank an der verselbständigten Anstalt treten;
3.
einen oder mehrere Teile ihres Vermögens, einschließlich rechtlich unselbständiger Anstalten, unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge durch Übertragungsvertrag auf andere bestehende Rechtsträger gegen Gewährung einer Gegenleistung an die Bank oder die Träger der Bank, die nicht in einer Beteiligung besteht, übertragen;
4.
durch Formwechsel in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden; die Generalversammlung stellt die Satzung der Aktiengesellschaft fest; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich; die Träger der Bank gelten als Gründer der Aktiengesellschaft und erhalten die Aktien entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital der Bank;
5.
als übernehmender Rechtsträger an Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen beteiligt sein.
3Maßnahmen nach Satz 2 bedürfen der Einwilligung des Landtags oder des vom Landtag hierzu beauftragten Landtagsausschusses, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist; ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald zu unterrichten. 4Art. 65 Abs. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) 1Bei einer Umwandlung nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 sind bestehende Rechte der Gläubiger der Bank zu wahren. 2Die Gewährträgerhaftung nach Art. 4 und 22 gilt fort. 3Das Nähere über die Umwandlung regelt die Satzung der Bank.
(3) 1Wird die Bank nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 als übertragender Rechtsträger mit einem anderen Rechtsträger verschmolzen oder überträgt sie nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 eine rechtlich unselbständige Anstalt auf einen anderen Rechtsträger, geht die Trägerstellung der Bank an der unselbständigen Anstalt auf den übernehmenden Rechtsträger über. 2Ist der übernehmende Rechtsträger eine juristische Person des Privatrechts, wird dieser mit der Trägerschaft an der unselbständigen Anstalt beliehen. 3Im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Bank mit Wirksamwerden eines Formwechsels mit der Trägerschaft an ihren rechtlich unselbständigen Anstalten beliehen. 4Die Anstalten unterliegen der Rechtsaufsicht entsprechend Art. 17 Abs. 1 und 2. 5Der beliehene Träger unterliegt hinsichtlich der Beachtung des öffentlichen Auftrags der Anstalten der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1; sie kann ihm insoweit Weisungen erteilen.
(4) 1Im Rahmen von Umwandlungsvorgängen nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 kann die Bank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Geschäfte auch rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts als übernehmende Rechtsträger errichten oder ihre unselbständigen Anstalten verselbständigen. 2Diese selbständigen Anstalten haben einen Vorstand, dem die Geschäftsführung der Anstalten obliegt, und ein Aufsichtsgremium. 3Weitere Einzelheiten über die Aufgaben, Befugnisse, Vertretung und Rechtsverhältnisse dieser Anstalten sowie über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse ihrer Gremien werden in einem von der Bank zu erlassenden Statut bestimmt, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft. 4Art. 17 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. 5Geht die Trägerschaft an diesen Anstalten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 auf eine juristische Person des Privatrechts über, wird diese mit der Trägerschaft an der übernehmenden Anstalt beliehen. 6Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Umwandlungen nach Abs. 1 sind Umwandlungen im Sinn des Umwandlungsgesetzes, auf die dessen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz, die Satzung der Bank oder ein Staatsvertrag nicht etwas anderes bestimmen.
(6) Bei Umwandlungen nach Abs. 1 ist das besondere Interesse der Träger, im Fall der Beleihung der mittelbaren Träger an der Aufgabenerfüllung der unselbständigen Anstalten zu berücksichtigen.
Art. 2
Aufgaben
(1) 1Die Bank hat insbesondere die Aufgabe, in Bayern durch ihre Geschäftstätigkeit unter Beachtung der Markt- und Wettbewerbserfordernisse den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen (öffentlicher Auftrag). 2Sie ist eine im Wettbewerb stehende Geschäftsbank, die sich regional schwerpunktmäßig auf Bayern, Deutschland und die angrenzenden Wirtschaftsräume Europas konzentriert.
(2) 1Die Bank unterstützt durch ihre Geschäftstätigkeit den Freistaat Bayern und seine kommunalen Körperschaften einschließlich der Sparkassen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere der Strukturförderaufgaben. 2Sie ist Sparkassenzentralbank und betreibt ihre Geschäfte insoweit unter Berücksichtigung der Belange der Sparkassen. 3Sie ist auch Kommunalbank und übernimmt für den Freistaat Bayern die Funktion einer Hausbank.
(3) 1Die Bank kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Bank dienen. 2Die Geschäfte der Bank sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben zu führen, wozu auch ihr öffentlicher Auftrag sowie der öffentliche Auftrag der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zu rechnen sind.
(4) Die Bank kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Geschäfte insbesondere
1.
Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen ausgeben und sonstige Schuldbuchforderungen begründen,
2.
Unternehmen oder Beteiligungen daran erwerben oder veräußern,
3.
sich an Verbänden beteiligen,
4.
Gesellschaften gründen,
5.
rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts innerhalb der Bank errichten,
6.
die Trägerschaft an anderen Anstalten des öffentlichen Rechts ganz oder zum Teil durch Vertrag übernehmen; dies gilt nicht für Sparkassen.
Art. 3
Trägerschaft, Beleihungsermächtigung
(1) 1Träger der Bayerischen Landesbank sind der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern. 2Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern können die Trägerschaft an der Bank auf eine juristische Person des Privatrechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen (Beleihung). 3Im Rahmen dieses Beleihungsvertrags ist auch die Übertragung der Anteile am Grundkapital der Bank zu regeln. 4Die Anteilsinhaber des beliehenen Trägers sind mittelbare Träger der Bank (mittelbare Träger). 5Die Beleihung mit der Trägerschaft und die Übertragung der Anteile am Grundkapital der Bank lassen die in Art. 4 geregelte Haftung unberührt.
(2) Die Trägerschaft an der Bayerischen Landesbank ist mit den nachfolgenden Aufgaben, Befugnissen und Verpflichtungen verbunden:
1.
Der Träger fördert die Aufgaben der Bank zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres öffentlichen Auftrags;
2.
der Träger hat die Befugnis, die Aufgaben der Bank zu bestimmen, soweit sie nicht bereits durch Gesetz oder Satzung festgelegt sind;
3.
der Träger hält die Beteiligung am Grundkapital und hat das Recht auf Gewinnausschüttung;
4.
dem Träger ist das Vermögen der Bank insgesamt zugeordnet einschließlich des Anspruchs auf einen Liquidationserlös.
(3) 1Der Träger unterstützt die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. 2Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. 3Die Haftung des Trägers der Bank ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt. 4Im Fall des Abs. 1 Satz 2 unterstützen der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern den beliehenen Träger bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1.
Art. 4
Haftung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbands Bayern
(1) 1Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. 2Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
(2) Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können.
(3) Verpflichtungen der Bank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinn der Abs. 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
(4) 1Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit bestehenden Kapitalanteilen. 2Die bayerischen Sparkassen haften dem Sparkassenverband Bayern für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank nach Abs. 1.
(5) Art. 22 bleibt unberührt.
Art. 5
Grundkapital
Die Höhe des Grundkapitals der Bank wird durch die Satzung bestimmt.
Art. 6
Organe
Organe der Bank sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
Art. 7
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.
(2) Die Zusammensetzung des Vorstands regelt die Satzung.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt. 2Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.
Art. 8
Aufsichtsrat
(1) 1Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. 2Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.
(2) 1Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. 2Er setzt sich zusammen aus
1.
zehn Vertretern der Anteilseigner, wobei
a)
mindestens die Hälfte dieser Vertreter externe Mitglieder sowie
b)
mindestens drei dieser Vertreter solche des Freistaates Bayern (staatliche Vertreter)
sind, und
2.
einem Vertreter der Personalvertretung der Bayerischen Landesbank.
3Die Vertreter der Anteilseigner werden von der Generalversammlung bestellt. 4Der Beschäftigtenvertreter nach Satz 2 Nr. 2 wird durch die Personalvertretung der Bank entsandt.
(3) Der Aufsichtsrat wählt nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(4) 1Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Generalversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. 2Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 3Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(5) 1Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats muss über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. 2Gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder bleiben unberührt.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats handeln eigenverantwortlich und sind Weisungen nicht unterworfen.
(7) 1Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben, Geschäftsgang und sonstige Rechtsverhältnisse des Aufsichtsrats regelt die Satzung. 2Eine satzungsmäßige Beschränkung des Haftungsmaßstabs für Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unzulässig.
Art. 9
Ausschüsse des Aufsichtsrats
(1) 1Der Aufsichtsrat kann beratende oder beschließende Ausschüsse bilden. 2Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang der Ausschüsse regelt die Satzung.
(2) Art. 19 Abs. 4 bis 7 bleiben unberührt.
Art. 10
Generalversammlung
(1) 1Die Träger bzw. im Fall der Beleihung die mittelbaren Träger (Anteilseigner) üben ihre Rechte in Bezug auf die Bank in der Generalversammlung aus. 2Die Generalversammlung beschließt insbesondere über die Satzung der Bank.
(2) 1Die Träger entsenden jeweils bis zu drei Vertreter in die Generalversammlung. 2Im Fall der Beleihung entsenden die mittelbaren Träger an Stelle des beliehenen Trägers jeweils bis zu drei Vertreter in die Generalversammlung.
(3) 1Das Stimmrecht wird entsprechend dem Anteil der Träger am Grundkapital der Bank einheitlich durch jeweils einen Vertreter des jeweiligen Trägers (Stimmführer) ausgeübt. 2Im Fall der Beleihung richtet sich das Stimmrecht der Stimmführer der mittelbaren Träger nach ihrem mittelbaren Kapitalanteil an der Bank.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
Art. 11
Vertretung
Die Bank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand, gegenüber Mitgliedern des Vorstands durch den Aufsichtsrat vertreten.
Art. 12
Gewinnverwendung
1Vom Jahresüberschuss sind mindestens 25 v. H. einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, bis diese den zehnten Teil oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreicht; von dem danach verbleibenden Teil können andere Rücklagen gebildet werden. 2Im Übrigen ist der ausschüttungsfähige Gewinn wie folgt abzuführen:
1.
an die am Grundkapital Beteiligten im Verhältnis ihrer Beteiligung sowie
2.
anteilig an den Freistaat Bayern auf seine Beteiligung nach Art. 23 Abs. 3; das Nähere wird in einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung geregelt.
3Zur Abrundung des Abführungsbetrags nach Satz 2 Nr. 1 kann ein Vortrag auf neue Rechnung vorgenommen werden.
Art. 13
Schuldverschreibungen
Namensschuldverschreibungen der Bank sind keine Schuldverschreibungen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 975, ber. 2003 S. 52).

Art. 14–15 (aufgehoben)

Art. 14
(aufgehoben)
Art. 15
(aufgehoben)
Art. 16
Satzung
(1) Im Übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Bank, ihre Vertretung, die sonstigen Rechtsverhältnisse der Bank und ihrer Organe durch die Satzung geregelt.
(2) Änderungen der Satzung der Bank bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Art. 17
Aufsicht
(1) 1Die Rechtsaufsicht über die Bank führt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Aufsichtsbehörde). 2Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Bank im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Vorschriften zu erhalten.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die gesamten Geschäftsunterlagen jederzeit einsehen und prüfen, Auskünfte verlangen, an den Verhandlungen der Generalversammlung und des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen sowie die Einberufung dieser Gremien verlangen. 2Die durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten werden der Staatskasse durch die Bank ersetzt.
(3) 1Im Fall der Beleihung führt die Aufsichtsbehörde zugleich die Fachaufsicht über den beliehenen Träger. 2Sie kann ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse nach Art. 3 Abs. 2 Weisungen erteilen. 3Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 18
Prüfung durch den Rechnungshof
1Die Bank unterliegt der Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß Art. 111 der Bayerischen Haushaltsordnung. 2Die Art. 66 bis 69 der Bayerischen Haushaltsordnung finden keine Anwendung. 3Die Rechte gemäß § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung übt die Bank aus.
Art. 18a
Beteiligung des Landtags
(1) 1Beteiligungserwerbe an anderen Unternehmen zur Ausweitung der Geschäftstätigkeit mit einem Kaufpreis von mehr als 100 Mio. Euro und Beteiligungsveräußerungen mit einem Verkaufspreis von mehr als 100 Mio. Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landtags. 2Erfolgt der Kauf oder der Verkauf ohne diese Zustimmung, hängt die Wirksamkeit jeweils von der Genehmigung des Landtags ab. 3Der Landtag entscheidet unverzüglich über die Erteilung der Genehmigung.
(2) An die Stelle des Landtags kann ein von ihm mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 beauftragter Ausschuss treten.
Art. 19
Rechtsform, Organe, Vertretung
(1) 1Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bank. 2Sie kann unter ihrem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
(2) 1Die Geschäfte der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt werden von einer Geschäftsleitung geführt. 2Die Gesamtverantwortung des Vorstands der Bank nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt.
(3) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt wird vom Vorstand der Bank gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Der Aufsichtsrat richtet einen beschließenden Ausschuss ein, der für die Angelegenheiten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt verantwortlich ist (BayernLabo-Ausschuss).
(5) 1Der BayernLabo-Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. 2Er wird aus der Mitte des Aufsichtsrats gebildet, wobei die staatlichen Vertreter stets Mitglied im BayernLabo-Ausschuss sind.
(6) 1Der BayernLabo-Ausschuss nimmt im Hinblick auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt sämtliche Zuständigkeiten des Aufsichtsrats wahr. 2Insbesondere überwacht er die Geschäftsführung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt.
(7) Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang des BayernLabo-Ausschusses regelt die Satzung.
Art. 20
Aufgaben
(1) 1Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt hat den staatlichen Auftrag, im Rahmen der Wohnungspolitik und im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union Vorhaben natürlicher und juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wohnungs- und Siedlungsstruktur Bayerns finanziell zu fördern (öffentlicher Auftrag der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt). 2Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Bayerische Landesbodenkreditanstalt Finanzierungen in folgenden Bereichen durchführen:
1.
Wohnraumförderung,
2.
Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens,
3.
Förderung der Wohnungswirtschaft,
4.
Förderung von Infrastrukturmaßnahmen zur Unterstützung wohnungspolitischer Ziele,
5.
Förderung der baulichen Entwicklung der Städte und Gemeinden,
6.
Förderung von wohnungspolitischen Maßnahmen zur Entwicklung strukturschwacher Gebiete,
7.
Förderung anderer Maßnahmen, soweit diese in Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien benannt sind und der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt vom Freistaat Bayern übertragen werden.
(2) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt kann auch Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände durchführen sowie sich in den Bereichen nach Abs. 1 an Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten von Projekten im Gemeinschaftsinteresse mit Bayerneffekt beteiligen.
(3) 1Weitere Aufgaben kann die Staatsregierung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt übertragen, sofern diese dem Europäischen Beihilferecht, insbesondere den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Union für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts, nicht widersprechen. 2Aufgaben im Rahmen der staatlichen Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik dürfen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt übertragen werden, wenn die Aufgaben von der LfA Förderbank Bayern nicht oder nicht ausschließlich wahrgenommen werden können.
(4) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt handelt bei der Durchführung von Eigenprogrammen im Einklang mit den Richtlinien des fachlich zuständigen Staatsministeriums.
(5) Die Finanzierungen erfolgen durch Gewährung von Darlehen und Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie durch sonstige Finanzierungshilfen.
(6) 1Die erforderlichen Mittel – soweit sie nicht vom Auftraggeber treuhänderisch zur Verfügung gestellt werden – beschafft sich die Bayerische Landesbodenkreditanstalt durch Aufnahme von Darlehen und Krediten beim Freistaat Bayern, bei der Bundesrepublik Deutschland sowie bei anderen Stellen. 2Sie ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 Pfandbriefe, Landesbodenbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.
(7) 1Sonstige Bankgeschäfte darf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben im direkten Zusammenhang stehen. 2Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind ihr nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
Art. 21
Beirat der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
1Zur Beratung wohnungspolitischer Fragen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben wird bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ein Beirat gebildet. 2Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag des Staatsministers für Wohnen, Bau und Verkehr berufen werden. 3Den Vorsitz führt der Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr oder ein von ihm benannter Vertreter. 4Das Nähere regelt die Satzung.
Art. 22
Haftung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbands Bayern für Verbindlichkeiten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
(1) 1Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften für die Verbindlichkeiten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht möglich ist. 2Die Haftung des Sparkassenverbands Bayern entfällt für zukünftig begründete Verbindlichkeiten, sobald der Sparkassenverband Bayern nicht mehr unmittelbar oder mittelbar am Kapital der Landesbodenkreditanstalt beteiligt ist.
(2) Der Freistaat Bayern haftet unmittelbar für die von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt aufgenommenen Darlehen, für die begebenen Pfandbriefe, Landesbodenbriefe und sonstigen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen sowie für Kredite an Dritte, soweit diese Kredite von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ausdrücklich gewährleistet werden.
(3) Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften nach Abs. 1 als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit bestehenden unmittelbaren oder mittelbaren Anteilen am Kapital der Landesbodenkreditanstalt.
Art. 23
Vermögen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
(1) 1Das Vermögen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der Bank zu verwalten (Sondervermögen). 2Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission über die staatliche Beihilfe an die BayernLB vom 25. Juli 2012, Aktenzeichen SA.28487 (C 16/2009 ex N 254/2009) bleiben hiervon unberührt.
(2) Das Eigenkapital der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt dient als haftendes Eigenkapital der Bank im Sinn der bankaufsichtlichen Vorschriften.
(3) Der Freistaat Bayern erhält für die Nutzung einer auf Grundlage von Art. 1 Abs. 1 des Zweckvermögensgesetzes gebildeten Beteiligung gemäß gesonderter, vertraglicher Vereinbarung einen Anteil am ausschüttungsfähigen Gewinn der Bank.
Art. 24
Rechnungswesen, Interne Leistungen
1Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt hat ein eigenes Rechnungswesen. 2Interne Leistungen zwischen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt und der Bank werden jeweils marktgerecht vergütet.
Art. 25
Jahresabschluss
Für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt ist entsprechend den für die Bank geltenden Grundsätzen ein gesonderter Jahresabschluss zu erstellen, der vom BayernLabo-Ausschuss festgestellt wird.
Art. 26
Landesbodenbriefe, Landeskulturrentenbriefe, Schuldbuchforderungen
(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Landesbodenbriefe, Schuldbuchforderungen und Landeskulturrentenbriefe, soweit sie nicht unter das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl I S. 1373) in seiner jeweiligen Fassung fallen, muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken oder Grundschulden auf inländischen Grundstücken oder Kommunaldarlehen von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung).
(2) Steht der Bank eine Hypothek oder Grundschuld an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek oder Grundschuld erworben hat, so darf diese als Deckung höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit dem sie vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.
(3) 1Die in Abs. 1 vorgeschriebene Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden (Ersatzdeckung):
1.
a)
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Land ist;
b)
Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Buchst. a bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat;
2.
Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten;
3.
Bargeld.
2Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf v. H. des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.
(4) 1Die Ersatzdeckung nach Abs. 3 darf zehn v. H. des gesamten Umlaufs an Landesbodenbriefen, Schuldbuchforderungen und Landeskulturrentenbriefen nicht übersteigen. 2Die Aufsichtsbehörde darf zulassen, dass die Ersatzdeckung bis zu zwanzig v. H. des gesamten Umlaufs beträgt, soweit dies erforderlich ist, um der Bank die Erfüllung von Aufgaben zu ermöglichen, die im öffentlichen Interesse liegen.
(5) 1Die zur ordentlichen Deckung bestimmten Werte sind von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt einzeln in ein Register (Deckungsregister) einzutragen. 2Im Fall des Abs. 3 sind die als Ersatzdeckung verwendeten Werte gleichfalls in das Deckungsregister einzutragen; die Eintragung von Wertpapieren hat, soweit es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen handelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen. 3Das als Ersatzdeckung dienende Bargeld ist unter Mitverschluss des Labo-Treuhänders in gesonderte Verwahrung zu nehmen.
(6) Die Veräußerung und die Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Werte bedürfen der Genehmigung des Labo-Treuhänders.
Art. 26a
Labo-Treuhänder
1Ein von der Aufsichtsbehörde bestellter Treuhänder hat darüber zu wachen, dass die vorgeschriebene Deckung für Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen gemäß Art. 26 vorhanden ist und die zur Deckung bestimmten Werte in das Deckungsregister eingetragen sind (Labo-Treuhänder). 2Die Person des Labo-Treuhänders kann identisch mit einem nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes bestellten Treuhänder oder dessen Stellvertreter sein. 3Die Vergütung für den Treuhänder wird der Staatskasse durch die Bank ersetzt.
Art. 27
Vollstreckung
1Die Bank ist befugt, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen ihrer privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Geldforderungen und Grundpfandrechte aus dem Bereich der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt Vollstreckungstitel in Form eines Ausstandsverzeichnisses auszufertigen, in dem die Person des Schuldners, das haftende Grundstück sowie der Grund und der Betrag der Schuld anzugeben sind. 2Die beizufügende Vollstreckungsklausel lautet: „Dieses Ausstandsverzeichnis wird hiermit für vollstreckbar erklärt“; sie ist von einem Mitglied des Vorstands oder von einem vom Vorstand Bevollmächtigten zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

Abschnitt VI Schlussbestimmungen

Art. 28
In-Kraft-Treten
1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 1. Juli 1972 in Kraft 3).

3) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1972 (GVBl S. 210). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.