BayLStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.03.1972

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung
(BayLStG)
Vom 27. März 1972
(BayRS IV S. 474)
BayRS 282-2-10-F

Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 282-2-10-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 281 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Art. 1
Errichtung
1Unter dem Namen „Bayerische Landesstiftung“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München errichtet. 2Sie entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 2
Zweck
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke auf sozialem und kulturellem Gebiet im Sinn der §§ 51 bis 53 und 55 bis 68 der Abgabenordnung1.

1 [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 610-1-3
Art. 3
Stiftungsgenuß
(1) Die Stiftung verfolgt ihre Zwecke durch Gewährung von Zuschüssen und Darlehen und durch die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
Art. 4
Vermögen
Das Vermögen der Stiftung besteht aus
1.
dem zum 31. Dezember 2013 vorhandenen Kapitalstock sowie
2.
sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.
Art. 5
Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1.
dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
2.
Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.
Art. 6
Organe
Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
Art. 7
Stiftungsvorstand
(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Vorstands werden von der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bestellt. 3Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Die Staatsregierung kann ein Mitglied des Stiftungsvorstands auf dessen Antrag oder aus dienstlichen Gründen abberufen.
(3) 1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung. 2Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung obliegt ihm die sichere und ertragbringende Anlage des Stiftungsvermögens. 3Willenserklärungen sind für die Stiftung verbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden des Vorstands und einem Vorstandsmitglied oder im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden.
Art. 8
Stiftungsrat
(1) 1Der Stiftungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung der Stiftung zu überwachen. 2Er erledigt die einmaligen Angelegenheiten der Stiftung. 3Ihm obliegt insbesondere die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel. 4Das Nähere regelt die Satzung2).
(2) Der Stiftungsrat besteht aus
1.
dem Ministerpräsidenten,
2.
dem Staatsminister der Finanzen und für Heimat,
3.
sieben Vertretern des Landtags,
4.
je einem Vertreter der Staatsministerien
a)
des Innern, für Sport und Integration,
b)
für Wissenschaft und Kunst,
c)
für Familie, Arbeit und Soziales,
d)
für Gesundheit und Pflege,
5.
zwei auf dem Gebiet der Finanz- und Vermögensverwaltung fachkundigen nichtstaatlichen Vertretern.
(3) 1Die Vertreter des Landtags werden durch den Landtag für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 2Ihre Amtsdauer endet vorzeitig, wenn sie aus dem Landtag ausscheiden. 3Nachnominierungen gehen nicht über den Zeitraum der ursprünglichen Bestellung hinaus. 4Das Vorschlagsrecht für die Vertreter des Landtags steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu. 5Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers findet Anwendung.
(4) 1Die Mitglieder unter Absatz 2 Nr. 4 werden von den Ministerien, die durch sie vertreten werden, vorgeschlagen und vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 2Bei Staatsbeamten endet die Amtsdauer vorzeitig bei Wechsel der Behörde oder Beendigung des Dienstverhältnisses.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 werden vom Stiftungsrat vorgeschlagen und vom Landtag für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(6) Für die Mitglieder des Stiftungsrats können Stellvertreter bestimmt werden; die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.
(7) Vorsitzender des Stiftungsrats ist der Ministerpräsident, erster stellvertretender Vorsitzender der Staatsminister der Finanzen und für Heimat; ein weiterer Stellvertreter wird aus der Mitte des Stiftungsrats gewählt.
(8) 1Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 2Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. 3Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 sind von der Abstimmung über den Vorschlag gemäß Abs. 5 ausgeschlossen.
(9) 1Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. 2Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe vergütet werden.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 282-2-10-1-F
Art. 9
Arbeitskräfte
(1) Die Verwaltung der Stiftung kann mit Beamten und Arbeitnehmern besetzt werden.
(2) 1Die bei der Stiftung tätigen Beamten sind Staatsbeamte. 2Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 3Die Stiftung hat den Besoldungs- und Versorgungsaufwand zu tragen.
Art. 10
Verwaltungsgrundsätze
(1) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Der Ertrag des Stiftungsvermögens und etwaige Zuwendungen und sonstige Einnahmen, die nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
(2) 1Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag (Haushaltsplan) aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. 2Der Voranschlag muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. 3Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung innerhalb von sechs Monaten Rechnung zu legen; die Stiftungsrechnung ist zusammen mit einer Vermögensübersicht der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann an Stelle des in Absatz 2 geregelten Haushaltsplans und der in Absatz 3 geregelten Vermögensübersicht die Aufstellung eines Wirtschaftsplans vorschreiben, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben nicht zweckmäßig ist.
(5) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Obersten Rechnungshof.
Art. 11
Satzung
1Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung2) geregelt. 2Die Staatsregierung erläßt die Satzung nach Anhörung des Stiftungsrats, dies gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 282-2-10-1-F
Art. 12
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
Art. 13
Beendigung
Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
Art. 14
Anwendung des Stiftungsgesetzes3)
Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes.

3) [Amtl. Anm.:] BayRS 282-1-1-K
Art. 15
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 1. April 1972 in Kraft4).

4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 27. März 1972 (GVBl. S. 85)