Inhalt

BayLStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.03.1972
Art. 9
Arbeitskräfte
(1) Die Verwaltung der Stiftung kann mit Beamten und Arbeitnehmern besetzt werden.
(2) 1Die bei der Stiftung tätigen Beamten sind Staatsbeamte. 2Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 3Die Stiftung hat den Besoldungs- und Versorgungsaufwand zu tragen.