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BayLStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.03.1972
Art. 8
Stiftungsrat
(1) 1Der Stiftungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung der Stiftung zu überwachen. 2Er erledigt die einmaligen Angelegenheiten der Stiftung. 3Ihm obliegt insbesondere die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel. 4Das Nähere regelt die Satzung2).
(2) Der Stiftungsrat besteht aus
1.
dem Ministerpräsidenten,
2.
dem Staatsminister der Finanzen und für Heimat,
3.
sieben Vertretern des Landtags,
4.
je einem Vertreter der Staatsministerien
a)
des Innern, für Sport und Integration,
b)
für Wissenschaft und Kunst,
c)
für Familie, Arbeit und Soziales,
d)
für Gesundheit und Pflege,
5.
zwei auf dem Gebiet der Finanz- und Vermögensverwaltung fachkundigen nichtstaatlichen Vertretern.
(3) 1Die Vertreter des Landtags werden durch den Landtag für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 2Ihre Amtsdauer endet vorzeitig, wenn sie aus dem Landtag ausscheiden. 3Nachnominierungen gehen nicht über den Zeitraum der ursprünglichen Bestellung hinaus. 4Das Vorschlagsrecht für die Vertreter des Landtags steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu. 5Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers findet Anwendung.
(4) 1Die Mitglieder unter Absatz 2 Nr. 4 werden von den Ministerien, die durch sie vertreten werden, vorgeschlagen und vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 2Bei Staatsbeamten endet die Amtsdauer vorzeitig bei Wechsel der Behörde oder Beendigung des Dienstverhältnisses.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 werden vom Stiftungsrat vorgeschlagen und vom Landtag für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(6) Für die Mitglieder des Stiftungsrats können Stellvertreter bestimmt werden; die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.
(7) Vorsitzender des Stiftungsrats ist der Ministerpräsident, erster stellvertretender Vorsitzender der Staatsminister der Finanzen und für Heimat; ein weiterer Stellvertreter wird aus der Mitte des Stiftungsrats gewählt.
(8) 1Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 2Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. 3Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 sind von der Abstimmung über den Vorschlag gemäß Abs. 5 ausgeschlossen.
(9) 1Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. 2Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe vergütet werden.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 282-2-10-1-F