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BayLStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.03.1972
Art. 7
Stiftungsvorstand
(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Vorstands werden von der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bestellt. 3Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Die Staatsregierung kann ein Mitglied des Stiftungsvorstands auf dessen Antrag oder aus dienstlichen Gründen abberufen.
(3) 1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung. 2Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung obliegt ihm die sichere und ertragbringende Anlage des Stiftungsvermögens. 3Willenserklärungen sind für die Stiftung verbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden des Vorstands und einem Vorstandsmitglied oder im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden.