BayLStG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.03.1972
Art. 5
Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
- 1.
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dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
- 2.
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Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.