Inhalt

BayLStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.03.1972
Art. 5
Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1.
dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
2.
Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.