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BayLStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.03.1972
Art. 3
Stiftungsgenuß
(1) Die Stiftung verfolgt ihre Zwecke durch Gewährung von Zuschüssen und Darlehen und durch die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.