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BayLStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.03.1972
Art. 1
Errichtung
1Unter dem Namen „Bayerische Landesstiftung“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München errichtet. 2Sie entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.