Inhalt

LaborV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 22.11.2010
§ 7
Allgemeine Pflichten
Prüflaboratorien sind verpflichtet,
1.
ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen,
2.
ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen; einzelne Untersuchungen können auf Prüflaboratorien mit einer Zulassung für die entsprechenden Zulassungsbereiche nach § 2 übertragen werden,
3.
alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
4.
die vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,
5.
alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Stilllegung der Untersuchungsstelle sowie wesentliche Veränderungen im Untersuchungsumfang sowie in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich und unaufgefordert dem Landesamt mitzuteilen.