Inhalt

LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 64
Wahlniederschrift
(1) 1Über die Abstimmungshandlung und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 zu fertigen. 2Für den Volksentscheid bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration den Inhalt der Niederschrift. 3Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend von den Mitgliedern des Wahlvorstands durch ihre Unterschrift zu genehmigen. 4Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. 5Beschlüsse nach § 45 Abs. 6, § 48 Abs. 1 Satz 2 und über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 6Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel und Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 48 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 3 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 besonders beschlossen hat, sowie die Zähllisten beizufügen.
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben.