Inhalt

LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 62
Schnellmeldung beim Volksentscheid
(1) 1Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der kreisangehörigen Gemeinde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke zusammenfasst und dem Abstimmungsleiter meldet; in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk und ohne Briefwahlvorstand meldet der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis unmittelbar dem Abstimmungsleiter. 2Der Abstimmungsleiter fasst die Meldungen der kreisangehörigen Gemeinden zusammen und meldet das Abstimmungsergebnis dem Landeswahlleiter. 3In der kreisfreien Gemeinde meldet der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis dem Abstimmungsleiter, der die Meldungen aller Stimmbezirke zusammenfasst und das Abstimmungsergebnis dem Landeswahlleiter meldet.
(2) 1Die Meldung wird nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmten Muster auf schnellstem Weg erstattet. 2Sie enthält die Zahl der Stimmberechtigten und die Zahlen nach § 61 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 bis 9. 3Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.