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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 49
Schluss der Abstimmung
1Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2Von da ab sind nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienen sind und sich im Abstimmungsraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3Nach Ablauf der Abstimmungszeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren; Art. 11 LWG ist zu beachten. 4Nachdem die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienenen Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmungshandlung für geschlossen.