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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 47
Vermerk über die Stimmabgabe
1Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der stimmberechtigten Person im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. 2Für dieselbe Abstimmung muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. 3Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung besonders zu vermerken.