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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 42
Wahlurnen
(1) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) 1Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. 2Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. 3Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. 4Sie muss verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(4) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, soll für jede Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden.