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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 9
Ehrenämter
1Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Zur Übernahme des Ehrenamts ist jede stimmberechtigte Person verpflichtet. 3Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.