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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 92
Landeswahlordnung
1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. 2Es trifft darin insbesondere Bestimmungen über
1.
die Ernennung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie ihre Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und ihr Verfahren,
2.
Ablehnungsgründe und Auslagenersatz bei Ehrenämtern,
3.
die Bildung der Stimmbezirke,
4.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Form und Inhalt, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in das Wählerverzeichnis, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Stimmberechtigten,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung von Wahlscheinen sowie den Einspruch und die Beschwerde gegen deren Ablehnung,
6.
den Nachweis von Stimmrechtsvoraussetzungen,
7.
das Verfahren nach Art. 24 und 25,
8.
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses sowie die Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge,
9.
Form und Inhalt der Stimmzettel,
10.
Bereitstellung und Einrichtung der Abstimmungsräume,
11.
Bekanntmachungen zur Vorbereitung der Abstimmung, wobei eine von den Bekanntmachungsvorschriften der Gemeindeordnung abweichende Regelung getroffen werden kann,
12.
die Abstimmungszeit,
13.
die Stimmabgabe,
14.
die Briefwahl,
15.
die Abgabe und die Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,
16.
die Stimmabgabe in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Klöstern und Justizvollzugsanstalten,
17.
die Feststellung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses,
18.
die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen,
19.
das Zulassungs- und Eintragungsverfahren für Volksbegehren.