Inhalt

LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 67
Eintragungsbezirke
1Die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufgelegt werden sollen, bestimmen die Anzahl der Eintragungsbezirke so, dass jede stimmberechtigte Person ausreichend Gelegenheit findet, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. 2Jede Gemeinde bildet mindestens einen Eintragungsbezirk.