LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 47
Ungültigkeitserklärung von Stimmen durch den Landeswahlausschuss
1Ergibt sich bei der Feststellung des Ergebnisses, dass eine sich bewerbende Person in mehreren Wahlkreisvorschlägen aufgestellt worden ist, so hat der Landeswahlausschuss die sämtlichen für diese sich bewerbende Person abgegebenen Stimmen für ungültig zu erklären. 2Das Wahlergebnis ist hiernach gegebenenfalls neu festzustellen.