LWG
                        
                        
                            Text gilt ab: 01.06.2022
                        
                        
                            Fassung: 05.07.2002
                        
                        Art. 38
                   Stimmabgabe 
                  
                Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere eindeutige Weise auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten, welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, welchem Wahlkreisbewerber er seine Stimme geben will.