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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 14
Stimmzettel, Stimmenzählgeräte
(1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.