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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 11
Öffentlichkeit der Abstimmung
1Die Durchführung der Abstimmung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. 2Der Wahlvorstand kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum verweisen. 3Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.