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Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 6
Beschlußfähigkeit
(1) Der Untersuchungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) 1Ist der Untersuchungsausschuß nicht beschlußfähig, so unterbricht der Vorsitzende zunächst die Sitzung auf bestimmte Zeit. 2Ist nach dieser Zeit die Beschlußfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt er die Sitzung. 3In der nächstfolgenden Sitzung ist der Untersuchungsausschuß beschlußfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.