Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 21
Zwischenbericht, Schlußbericht
(1) Der Landtag kann während der Untersuchung jederzeit vom Untersuchungsausschuß einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen.
(2) 1Nach Abschluß der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuß dem Landtag einen Bericht in schriftlicher Form. 2Der Bericht darf keine Anträge enthalten.
(3) 1Die Anfertigung eines Entwurfs für den Schlußbericht obliegt dem Vorsitzenden. 2Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuß mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) 1Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine abweichende Meinung in gedrängter Form auf dem Bericht des Untersuchungsausschusses zu vermerken. 2Einzelheiten dieser abweichenden Meinung sowie ihre Begründung müssen jedoch aus dem Minderheitenbericht klar erkennbar sein.