Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 19
Verlesen von Protokollen und Schriftstücken
(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind vor dem Ausschuß zu verlesen.
(2) 1Ebenso sind Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, zu verlesen. 2Von dem Verlesen kann Abstand genommen werden, wenn die Schriftstücke allen Ausschußmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder auf das Verlesen verzichtet.