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Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 18
Aussagepflicht der Beamten
(1) Soll ein Beamter vor einem Untersuchungsausschuß über Angelegenheiten aussagen, die unter seine Amtsverschwiegenheit fallen, so bedarf es dazu der Genehmigung seines Dienstvorgesetzten.
(2) 1Der Beamte darf sich nicht auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit berufen, wenn der Ministerrat auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses den Beamten von seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet. 2Der Untersuchungsausschuß hat vor einem solchen Ersuchen die oberste Aufsichtsbehörde über die Verweigerungsgründe zu hören.