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Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 13
Rechtsstellung von Betroffenen
(1) 1Auch die von der parlamentarischen Untersuchung betroffene Person ist grundsätzlich als Zeuge zu vernehmen. 2Geht aus dem Untersuchungsauftrag aber eindeutig hervor, daß sich die Untersuchung ausschließlich oder ganz überwiegend gegen eine bestimmte Person richtet, so darf diese Person nicht als Zeuge vernommen werden. 3Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat der Untersuchungsausschuß in jedem einzelnen Fall zu prüfen; sie ist insbesonders gegeben, wenn die Untersuchung mit dem Ziele eingeleitet ist, die Beschlußfassung des Parlaments über eine Anklage gegen Mitglieder der Staatsregierung oder gegen Abgeordnete (Art. 59 und 61 der Verfassung3)) gegen den Betroffenen vorzubereiten.
(2) Stellt der Untersuchungsausschuß fest, daß eine Person hiernach nicht als Zeuge vernommen werden darf, so ist sie nach Art eines Beschuldigten anzuhören.

3) [Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S