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Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 11
Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuß oder ersuchte Behörden
(1) 1Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise. 2Die Strafprozeßordnung1) ist entsprechend anzuwenden. 3Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt.
(2) 1Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebung Folge zu leisten. 2Der Rechts- und Amtshilfe soll sich der Untersuchungsausschuß nur im Rahmen der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes2) und der Strafprozeßordnung bedienen.
(3) Über die Untersuchungshandlungen durch die ersuchten Behörden sind Protokolle aufzunehmen.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2
2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 300-2