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Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009

2. Abschnitt Niederschrift der Verhandlungen

§ 182 Niederschrift in der Vollversammlung
§ 183 Prüfung des Entwurfs der Niederschrift durch die Rednerin oder den Redner
§ 184 Aufnahme von Zwischenrufen in die Niederschrift
§ 185 Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse
§ 186 Niederschriften über nicht öffentliche und geheime Sitzungen